* UVP-G-Novelle
Grünes Factsheet zu UVP-G-Novelle und §27-Antrag
Warum brauchen wir eine Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetztes (UVP-G)?
Gegen Österreich laufen seit 2 Jahren 2 EU-Vertragsverletzungsverfahren.
- Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht konformer Umsetzung der UVP-Richtlinie (hier bemängelt die EU vor allem die zu hohen österreichischen Schwellenwerte für UVP-pflichtige Projekte und die zu geringe Berücksichtigung von Kumulationseffekten)
- Vertragsverletzungsverfahren Flughafen Wien
Diese Verfahren machen eine Novellierung des UVP-G dringend erforderlich. Seit 2 Jarhen ist aber nichts passiert. Jetzt wird die Gesetzesnovelle plötzlich durch das Parlament gepeitscht
Zum parlamentarischen Procedere:
An sich laufen Gesetzesanträge im Parlament ein und werden in einer Sitzung des Nationalrats einem Fachausschuss zugewiesen. Nach Beratung im Ausschuss kommen sie dann zur Beschlussfassung wieder zurück in den Nationalrat.
Nicht so im Fall der UVP-G-Novelle:
Am 23. Juni vormittags wurde im Ministerrat eine Regierungsvorlage zur UVP-Novelle beschlossen. Der übliche Weg durch das Parlment wäre vor der Sommerpause noch möglich gewesen (es gibt immerhin noch 3 Plenartage).
Trotzdem haben die Regierungsparteien den Weg des abgekürzten Verfahrens gewählt. Im Wirtschaftsausschuss am 23. Juni um 14:00 Uhr wurde von SPÖ- und ÖVP- Abgeordneten eine UVP-G-Novelle zum Dampfkesselbetriebsgesestz eingebracht. Grundvoraussetzung für eine solche Vorgangsweise ist ein sachlicher Zusammenhang des Antrags mit dem Tagesordnungspunkt. Dieser ist aus unserer Sicht ganz klar nicht gegebent. Im Dampfkesselbetriebsgesetz geht es nämlich nicht um Betriebsgenehmigungen, sondern um Ausbildungserfordernisse für Betriebswärter.
Wir haben gleich zu Beginn des Umweltausschusses am Mittwoch Nachmittag massiven Protest gegen diese kurzfristige Vorgangsweise eingelegt und auch dagegen dass der Umweltausschuss bei einem Kernstück der österreichischen Umweltpolitik umgangen wird. Alle 3 Oppositionsparteien haben daraufhin den Ausschuss aus Protest verlassen. Ebenso haben das die Oppostionsparteien im Wirtscahftsausschuss gemacht.
Am Freitag, 26. Juni wurde der am Mittwoch unterbrochen Wirtschaftsausschuss um 8.00 Uhr fortgesetzt. Die Grünen sind als einzige Oppositionspartei erschienen. Wir wollten unbedingt auch unsere inhaltliche Kritik an der UVP-G-Novelle einbringen.Mein Kollege Werner Kogler (stellvertretender Klubobmann) und ich haben daher folgende Abweichende persönliche Stellungnahme eingebracht. Danach haben wir den Ausschuss wieder unter Protest verlassen.
Am 8. Juli war die UVP-G-Novelle auf der Tagesordnung der Plenarsitzung. Wir Grüne haben Einwendungen gegen die Tagesordnung erhoben. Die anderen Oppositionsparteien haben sich unserer Argumentation angeschlossen, die Regierungsparteien sind auch hier wieder drüber gefahren. Danach gab es einen Grünen Rückverweisungsantrag der UVP-G-Novelle in den Wirtschaftsausschuss (nach der Geschäftsordnung können wir den Tagesordnungspunkt nämlich nur in den Ausschuss rückverweisen, aus dem er gekommen ist. wir haben dazu gefordert, dass die UVP dann vom Wirtschaftsausschuss dem Umweltausschuss zugewiesen werden muss). Auch dieser Antrag wurde von den Regierungsparteien nieder gestimmt. Danach wurde die UVP im Plenum debattiert – wir haben dort erneut unsere Kritik angebracht.
Zum Inhalt der UVP-G-Novelle:
Was ist positiv?
- zu den sensiblen Gebiten (für die eine niedrigere Schwelle für die UVP-Pflicht gilt) zählen jetzt auch historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften
- für viele Projekte wird eine niedrigere Schwelle für sensible Gebiete festgelegt.
- z.B. bei Schigebietserweiterungen muss schon ab 10 ha (bisher 30 ha) eine UVP durchgeführt werden; aber nur, wenn es zusätzlich zu Geländeveränderungen kommt
- die Betreiber müssen ein Energieeffizienzkonzept vorlegen. Das ist aber kein Kriterium für die Genehmigung und für IPPC-Anlagen (wie Müllverbrennungen) gilt das jetzt schon
- NGOs haben auch im vereinfachten Verfahren die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Was ist negativ?
- es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung:
- die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn keine Stellungnahmen oder Einwendungen eingebracht werden (es ist ja bekannt, dass die Projektwerber ihre Projekte naturgemäß sehr beschönigend darstellen. Das täuscht viele Menschen über ihre tatsächliche Betroffenheit und hält sie davon ab Stellungnahmen abzugeben. Damit verlieren sie nicht nur bis jetzt ihre Rechte als Partei, sondern jetzt gibt es dann gar keine Verhandlung mehr.)
- die Behörde kann das Ermittlungsverfahren als beendet erklären, wenn sie der Meinung ist, dass sie alle Fakten erhoben hat
- “Ersatzbescheid”: Auch wenn ein Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, kann die Errichtung der Anlage fortgesetzt werden, bis ein sogenannter “Ersatzbescheid” erlassen wird. Das bedeutet in der Praxis, dass nicht die Anlage nach gebessert wird, sondern der Bescheid – ein Skandal!
- Privatisierung des Sachverstandes:
alle NGOs und BürgerInneninitiativen kennen das. Gutachten werden immer von den gleichen Sachverständigen erstellt, oft auch zu unterschiedlichen Themenbereichen. Die Novelle sieht vor, dass die Projektwerberin alle Kosten für Sachverständige tragen muss. Sachverständige wollen natürlich wieder einen Auftrag bekommen. Darunter leidet die Objektivität der UVP-Gutachten jetzt schon massiv. Aus unserer Sicht müsste dafür Sorge getragen werden, dass auch bei den Behörden der nötige Sachverstand vorhanden ist
Was fehlt in der Novelle?
- “Waffengleichheit” zwischen Umwelt und WirtschaftIn der Diskussion um das bevorzugte öffentliche Intersse für die Versorgungssicherheit / Wirtschaft wurde thematisiert, dass dieses öffentliche Interesse “auch” berücksichtigt werden muss. Tatsächlich findet jetzt schon eine Abwägung ALLER öffentlichen Interessen (Versorgungssicherheit, saubere Luft, sauberes Wasser, etc.) statt. Von einer “Waffengleichheit” zwischen Umwelt und Wirtschaft kann keine Rede sein. Jede/r der/die schon einmal an einem UVP-Verfahren teilgenommen hat, weiß das. Wer etwas anderes behauptet, hat sicher nie mit Betroffenen geredet, geschweige denn sich selbst damit auseinander gesetzt.
- ein Antragsrecht für BürgerInneninitiativen, NachbarInnen und Umweltorganisationen auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Rechtsmittel gegen das Ergebnis dieses Verfahrens (in 81% der Fälle wird nämlich festgestellt, dass keine UVP-Pflicht besteht, BürgerInnen haben keine Möglichkeit mehr, diese Entscheidung prüfen zu lassen oder zu beeinspruchen)
- Entfall des vereinfachten Verfahrens
- finanzielle Unterstüzung für BürgerInneninitiativen, die für die Einhaltung von Umweltgesetzen kämpfen: Auch hier weiß jede/r , der/die in einem UVP-Verfahren involviert ist, dass man den Gutachten der Behörde auf fachlich gleicher Ebene begegnen muss. Und das kostet einen Menge Geld. ProjektwerberInnen sitzen da ohnehin am längeren Ast. Wir fordern einen Fonds für die Finanzierung von Gutachten im UVP-Verfahren nach Vorbild des Grünen BürgerInneninitiativenfonds!
- Elektronischer Zugang zu allen Verfahrensakten währen der ganzen Verfahrensdauer, um den Betroffenen den Zugang zu relevanten Dokumenten zu erleichtern
- Zwingende öffentliche mündliche Augenscheinverhandlung in allen Verfahren
- Energieeffizienz der Anlage als Genehmigungskriterium: eine Anlage darf nur genehmigt werden, wenn Energie effizient erzeugt, eingesetzt und verwendet wird
- Vollkonzentriertes Verfahen beim Umweltministerium für Bundesstraßen- und Eisenbahnprojekte:
- jetzt findet die Naturverträglichkeits- und Alternativenprüfung erst nach der UVP statt, wenn die Projektplanung schon sehr weit fortgeschritten ist. Das muss von Anfang an mitgeprüft werden.
- Zuständig für die Prüfung muss das Umweltministerium sein. Es kann nicht sein, dass das Verkehrsministerium die z.B.die Asfinag mit der Planung von Straßenprojekten beauftragt und dann selbst (wie jetzt vorgesehen) die Prüfung derselben Projekte vornimmt.
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz mit Biss:
- UVP-Behörden sollen nicht nur für die Genehmigung, sondern auch für die Kontrolle zuständig sein. Denn es muss unbedingt kontrolliert werden, ob ein Projekt tatsächlich so umgesetzt wird, wie es dargestellt wurde und ob Auflagen tatsächlich erfüllt werden (das findet jetzt nur sehr eingeschränkt statt – die UVP-Behörde ist jedenfalls dafür nicht zuständig)
- bei Nicht-Einhaltung von Auflagen oder Bestimmungen muss die UVP-Behörde Verwaltungsstragen verhängen können
- wenn eine Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, muss die UVP-Behörde auch verwaltungspolizeiliche Maßnahmen setzen können
- Verbesserung der Anlagenliste (Liste mit UVP-pflichtigen Projekten) – beispielhaft:
- wesentliche Senkung der Schwelle für Wasserkraftwerke von derzeit 15 MW, zumindest für sensible Gebiete
- UVP-Pflicht für Speicheranlagen für Bescheiungsanalgen: bei Schigebieten muss die Vorassetzung der Geländerveränderungen fallen
- bei Flughafen-Erweiterungen ist ein Auffangtatbestand für Änderungen, die zu einer Zunahme der Flugbewegungen um 15.000 pro Jahr führen, zu schaffen









